Wenn Sie Ihr Dachgeschoss oder den Spitzboden zu Wohnzwecke ausbauen, müssen Sie eine Baugenehmigung einreichen. Wichtig ist es dann den 2. Rettungsweg nachzuweisen. Dass kann oft schwierig und kompliziert werden. Vielleicht können wir helfen ?
Bei Wohnhäuser der Gebäudeklasse 1-3 ist es meistens einfach. Bei der Gebäudeklasse 4 oder 5 wird es schwieriger. Dann müssen Sie auch einen Brandschutznachweis nach der BauO NRW § 68 beim Bauamt einreichen. Aber auch hier helfen wir schnell und unkompliziert.
Wenn die Feuerwehr kommen muss, sollten Sie eine Baugenehmigung für den Dachausbau haben.
Sonst wird das Feuer teuer !
Wir beraten und helfen.
Die Not mit dem 2. Rettungsweg
Der zum Brandschutz geforderte zweite Rettungsweg stellt Bauherrn und Planer vor architektonische Herausforderungen.
a. entweder ein zweiter Treppenraum, oder eine Außentreppe
b. oder eine anleiterbare Fläche für die Feuerwehr
Diese Planung ist oft schwierig, insbesondere in eng bebauten Innenstädte, da die Aufstellfläche und die Anleiterung zum Rettungsfenster oder Balkon durch eine nachvollziehbare Planung nachwiesen werden muss. In den Innenstädte sind die Straßen zu eng, dass führt zu weiteren Probleme, denn die Feuerwehr kommt mit der Drehleiter nicht an die Dachflächenfenster oder die Dach-gaube. Oder es besteht bei den um die Jahrhundertwende gebauten "Hinterhäuser" keine Anleitermöglichkeit durch die Feuerwehr.
Lehnt das Bauamt oder die Feuerwehr den von Ihnen vorgeschlagen
2. Rettungsweg ab ?
In der Regel finden wir akzeptable Lösungen.
Bevor Ihnen das Bauamt die weitere Wohnnutzung untersagt, können wir prüfen ob der 2. Rettungsweg vorhanden ist, oder mit einem geringen Aufwand gebaut werden kann.
Nehmen Sie mit uns sofort Kontakt auf.
kostenlose Erstberatung Tel. 0221 340 98 300
Fachplaner Brandschutz
Fachbauleiter Brandschutz
Riskieren Sie nicht, dass Ihr Objekt "nächste Woche" vom Bauamt still gelegt wird; d.h. die Wohnung, oder das Haus darf nicht mehr bewohnt werden ! Umbauen, anbauen, neu bauen - ohne Baugenehmigung ? Das kann teuer werden !
Der "Schwarzbau" wird in der Regel von der Baubehörde nicht geduldet, es folgt der Abriss. (im Amtsdeutsch - Rückbau )
Sie haben Ihr Dachgeschoss oder den Spitzboden ohne Baugenehmigung ausgebaut ?
Zusätzlich wird noch der Spitzboden als Wohnfläche genutzt ?
Sie haben einen "kleinen" Anbau an Ihr Einfamilienhaus gebaut mit mündlicher Zustimmung des freundlichen Nachbarn ?
Einen Umbau ohne Genehmigung ? eine Nutzungsänderung ?
Jetzt droht durch das Bauamt Ärger ? Rückbau ?
Unser Bausachverständigenbüro berät Sie in Problemfällen und versucht eine nachträgliche Baugenehmigung zu erreichen. Lassen Sie sich helfen !
die übliche Situation :
vor über 30 oder 40 Jahren hatte Papa oder Opa am Ein- oder Mehrfamilienhaus einen Anbau errichtet. Leider ohne Baugenehmigung. Die Nachbarn hatten nichts dagegen. Die Illegalität wurde hingenommen und übernommen.
"dass war schon immer so !" dass hat Bestand !
falsch !
illegal errichtet Gebäude, Gebäudeteile, Nutzungsänderungen oder auch nur ein nicht genehmigter Dachausbau erhalten nie im Laufe der Nutzungsjahre Bestandsrecht. Bestand hat nur, was genehmigt wurde. Die Bauämter wurden von der Landesregierung angehalten rigoros und ohne Kompromisse gegen Schwarzbauten vorzugehen. Sie wollen Ihr Haus verkaufen ? ohne legale Baugenehmigung ? Dass kann unter Umständen eine wirtschaftliche Härte bedeuten. Aber die Rechtsprechung kennt bei illegal errichteten Gebäudeteile keine Ausnahme. Auch nicht in Zeiten von einer Wohnungsknappheit.
Es stehen dann nur noch zwei Möglichkeiten zur Wahl :
1. es wird ein Bauantrag zur Genehmigung
beim Bauamt eingereicht.
Diese Aufgabe übernehmen wir für Sie
oder
2. Rückbau der Baumaßnahme, d.h. Abbruch !
oder Benutzungsverbot.
unser Leistungspaket :
bevor Sie die Situation rechtlich klären wollen
sollten wir für Sie eine technisch- wirtschaftliche
Lösung finden.
Gespräche und Klärung mit dem Bauamt.
Bei einer Aussicht auf eine nachträgliche
Baugenehmigung zeichnen wir für Sie die
erforderlichen Pläne, führen Berechnungen
durch und stellen den Bauantrag.
Hinweis :
verkaufen, oder vermieten Sie "niemals" eine nicht baurechtlich genehmigte Immobilie. Das könnte bei den Gerichten als vorsätzlicher Betrug gewertet werden ! Das wird teuer und hat Konsequenzen !
Lassen Sie sich von uns beraten und aufklären !
Makler
müssen sich vom Auftraggeber nach der MaBV die Baugenehmigung der zu verkaufenden Immobilie zeigen lassen. Liegt dem Makler keine Baugenehmigung vor, muss der Makler beim Bauamt Akteneisicht nehmen. Eine mündliche Aussage vom Auftraggeber, dass genehmigt wurde, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus. Der Makler kommt in die Haftung ! Er darf dem Käufer, der ja eine Vermittlungsprovision zahlen muss, keinen Vermögensschaden zufügen.
Das Verhältnis Verkaufsprovision ./. Schadenersatz ist zu groß !
Das die Baugenehmigung vom Immobilienmakler für alle Gebäudeteile überprüft wird, ist aus unserer Erfahrung leider nicht die Regel !
Liegt keine Baugenehmigung vor, können wir für den Immobilienverkäufer nachträglich eine Baugenehmigung beantragen. Diese Kosten sind günstiger als eine behördliche Ordnungsverfügung, oder eine Geldbuße.
Sie möchten eine Gewerbefläche umnutzen; z.B. von Handyladen in ein Schuhgeschäft o.ä. ?
Dann müssen Sie beim Bauamt einen Nutzungsänderungsantrag stellen, also eine komplette Baugenehmigung einreichen. Da es sich bei der gewerblichen Nutzungsänderung um einen Sonderbau handelt, müssen Sie auch ein Brand-schutzkonzept vorlegen.
Wir können Ihnen helfen und reichen für Sie den Bauantrag ein sowie ein Brandschutzkonzept.